1. Allgemeines

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit uns, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.

(2) Der Besteller erkennt unsere AGB mit Vertragsschluss an, wenn er nicht unverzüglich schriftlich Widerspruch erhebt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Die Auslieferung unserer Ware bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung etwaiger anders lautender Einkaufsbedingungen des Bestellers. Wir sind nicht verpflichtet, zuvor dessen Einkaufsbedingungen zu widersprechen, soweit sie von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit berichtigen.

2. Beratung, Angebot, Auftragsbestätigung

(1) Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Gewissen aufgrund unserer Erfahrungen und der Güte- und Prüfbestimmungen für die Stückbeschichtung von Bauteilen aus Aluminium der Gütergemeinschaft für Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. und nach DIN 17611 für Eloxal. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Wir werden den Besteller aber spätestens in der Auftragsbestätigung auf Abweichungen zu den zur Zeit der Bestellung gültigen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen hinweisen. Dies gilt nicht bei geringfügigen Abweichungen, sofern diese für uns nicht ohne weiteres erkennbar und für den Besteller zumutbar sind. Abweichungen sind für den Besteller in der Regel zumutbar, soweit durch ihre Ausführung weder die Form noch die Funktion der Ware nachhaltig belastet oder verschlechtert wird. Bei darüber hinausgehenden Änderungen gilt die Auftragsbestätigung als neues Angebot. Dieses gilt als angenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich widerspricht und wir den Besteller im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

(3) Erst die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Aufträge kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auch bei Eilaufträgen sind die getroffenen Vereinbarungen durch uns schriftlich zu bestätigen. Insoweit sind schriftliche Auftragsbestätigungen auch dann wirksam, wenn sie beim Besteller zusammen mit der Lieferung eingehen.

(4) Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb von sieben Tagen schriftlich widerspricht.

3. Leistung

(1) Wir führen die Beschichtung und Eloxierung in dem vereinbarten und von uns in der Auftragsbestätigung genannten Umfang aus. Qualitative Verbesserungen und Änderungen, die sich als notwendig erweisen, sind uns auch während der Laufzeit eines Auftrages gestattet.

(2) DlN-Normen und die Richtlinien der Gütergemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauteilen e.V. werden nur Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung für jeden einzelnen Auftrag gesondert vereinbart wird.

(3) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen.

(4) Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, sind wir zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt.

4. Gefahrenübergang, Abnahme, Transportmittel

(1) Soweit keine Abnahme zu erfolgen hat (Ziffer 4 (2), Satz 1), gilt folgendes: Ist vereinbart, dass die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben werden soll, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Falls sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ansonsten geht die Gefahr auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem wir ihn darüber informieren, dass die Lieferung in unseren Geschäftsräume zur Abholung bereit steht. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass nach Maßgabe des § 651 BGB auf ihr Vertragsverhältnis Kaufrecht Anwendung findet und zwar auch dann, wenn der Besteller nach § 950 BGB als Hersteller der in unserem Betrieb hergestellten Sache gilt. Soweit im Einzelfall dennoch Werkvertragsrecht Anwendung findet, sowie bei entsprechender Vereinbarung, hat eine Abnahme stattzufinden, sofern der Besteller nicht darauf verzichtet. Insoweit ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise unverzüglich nach unserer Mitteilung, dass die Lieferung in unseren Geschäftsräumen abnahmereif zur Abholung bereit steht, erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Lieferung nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Mitteilung, dass die Lieferung in unseren Geschäftsräumen abnahmereif zur Abholung bereit steht, abnimmt oder die Abnahme wegen des Vorhandenseins wesentlicher Mängel verweigert. Voraussetzung ist jedoch, dass wir den Besteller in der Bereitstellungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

(3) Sofern vereinbart ist, dass die Ware außerhalb unserer Geschäftsräume übergeben werden soll, bestimmen wir mangels abweichender Vereinbarung das Transportmittel und den Transportweg, ohne für die schnellstmögliche oder preisgünstigste Transportmöglichkeit einzustehen.

(4) In jedem Fall hat der Besteller bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport bei dem Beförderer unverzüglich die Schadensfeststellung zu veranlassen und uns darüber schriftlich Mitteilung zu machen.

(5) Unsere Transportgestelle sind binnen 14 Tagen ab Auslieferung an uns zurückzugeben oder zur Abholung bereitzustellen. Im letzteren Fall muss die schriftliche Ankündigung der Abholbereitschaft vor Ablauf der 14-tägigen Frist bei uns eingehen. Bei Fristüberschreitung sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche pro Gestell € 30,- Miete zu berechnen. Bei Verlust des Gestells hat der Besteller die Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen.

Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller überträgt uns mit Anlieferung der von uns zu be- bzw. verarbeitenden Waren das Sicherungseigentum an diesen Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Rückstände aus einer laufenden oder früheren Vertragsbeziehung. Soweit durch Verarbeitung in unserem Betrieb eine neue Sache entsteht, für die nicht wir sondern der Besteller als Hersteller gelten, sind wir uns mit dem Besteller darüber einig, dass wir auch an diesen Sachen Eigentum erlangen (§ 929 Satz 2 BGB). Soweit ein Dritter als Hersteller gilt oder der Besteller durch eine unbedingte Sicherungsübereignung gegenüber einem Lieferanten vertragsbrüchig werden würde, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass wir an den hergestellten Erzeugnissen zumindest ein Anwartschaftsrecht sicherungshalber erwerben. Das Sicherungseigentum bzw. Anwartschaftsrecht bleibt auch nach Ablieferung an den Besteller bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, gegenwärtigen und künftigen Forderungen bestehen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber dem Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.

(4) Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware weiterzuverarbeiten oder sie im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandene Neusachen, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für das entstehende Erzeugnis gilt das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Soweit durch eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neue Sachen entstehen, an denen der Besteller Allein- oder Miteigentum erwirbt, sind wir und der Besteller uns darüber einig, dass wir auch an diesen Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen entsprechendes Allein- oder Miteigentum erlangen. Die Übergabe an uns wird durch die hiermit getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller bis auf Widerruf diese neuen Sachen für uns unentgeltlich verwahrt.

(b) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe von 150 % des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware oder das Erzeugnis ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sofern die Forderungen in einen Kontokorrent eingestellt werden, tritt der Besteller uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Saldo in entsprechender Höhe ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und auch kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % (nachträgliche Übersicherung), so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet. Eine nachträgliche Übersicherung wird vermutet, wenn der Schätzwert der sicherungsübereigneten Sachen zusammen mit dem Nennwert der zur Sicherung abgetretenen Forderungen unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

9. Gewährleistung und Mängelrügen

(1) Die Mängelgewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 BGB) nachgekommen ist.

(2) Für Farbabweichungen, die im Rahmen vereinbarter Gütevorschriften auftreten, übernehmen wir keine Haftung.

(3) Alle beanstandeten Teile sind nach unserer Wahl unter Einräumung ausreichender Zeit unentgeltlich nachzubessern oder neu zu beschichten oder zu eloxieren. Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, insbesondere das Minderungs- und Rücktrittsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu; Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen allerdings nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(4) Gewährleistungsansprüche sind immer dann ausgeschlossen, wenn der Mangel auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Bestellers oder auf einen Fehler des vom Besteller gelieferten Stoffes zurückzuführen ist, bspw. weil uns schlechtes oder korrodiertes Material zur Verarbeitung angeliefert wird. Entstehen in diesen Fällen durch die Verarbeitung Mehrkosten, können wir diese gesondert berechnen; soweit bei der Verarbeitung Ausschuss entsteht, entfällt unsere Haftung ebenfalls. Die Kontrolle von Menge und Qualität des angelieferten Materials erfolgt durch uns erst zu Beginn der Auftragsbearbeitung. Der Empfang der Ware erfolgt insoweit unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütungsforderung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(6) Die Gewährleistungsansprüche und alle weiteren vertraglichen und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Davon abweichend verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grob fahrlässig verursachte Schaden auch dann nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn sie auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, jedoch nicht bevor die Ware dem Besteller übergeben wurde.

10. Gesamthaftung

(1) Soweit sich aus Ziffer 6 (3) dieser AGB oder den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund, aber vorbehaltlich der spezielleren Regelung in Ziffer 6 (3) – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(c) Ferner haften wir unbeschränkt für Ansprüche des Bestellers aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz

5. Annahmeverzug

(1) Soweit keine Abnahme zu erfolgen hat, gerät der Besteller in Annahmeverzug, wenn er die für ihn bereitgestellte Ware nicht abholt, obwohl wir ihn über die Bereitstellung informiert haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, gerät der Besteller in Annahmeverzug, wenn er die Lieferung nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Mitteilung, dass die Lieferung in unseren Geschäftsräumen abnahmereif zur Abholung bereit steht, abnimmt oder die Abnahme wegen des Vorhandenseins wesentlicher Mängel verweigert. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass wir den Besteller in der Mitteilung über die abnahmereife Bereitstellung der Ware auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Der Besteller gerät ferner in Annahmeverzug, wenn er die Abnahme verweigert, obwohl unsere Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagergeld), zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Kalenderwoche, beginnend mit dem Tag, an dem der Besteller in Annahmeverzug gekommen ist, maximal aber 5 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Befindet sich der Besteller über einen längeren Zeitraum als zwölf Werktage im Annahmeverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

6. Lieferfristen

(1) Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die zu beschichtenden oder zu eloxierenden Waren angeliefert werden, nicht jedoch bevor die vom Besteller zu liefernden Unterlagen eingegangen sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Abholen bereitgestellt oder an die den Transport ausführende Person übergeben wird und der Besteller gleichzeitig über die Bereitstellung zur Abholung oder die Übergabe an die Transportperson unterrichtet wird.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Mahnung ist jedoch nur entbehrlich, wenn das Geschäft in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als absolutes Fixgeschäft bezeichnet wird.

(3) Geraten wir in Lieferverzug, so darf der Besteller nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von 0,5 % pro Woche (bis zu einem Maximum von 5 %) vom Wert der noch ausstehenden Lieferung geltend machen, es sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Besteller keinen oder einen erheblich geringeren Nachteil erlitten hat. Macht der Besteller von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ausgeschlossen. Statt des Nachlasses kann der Besteller Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Verzögerungsschadens verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung der Höhe nach auf 5 % des Wertes der noch ausstehenden Lieferung begrenzt.

(4) In Fällen nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz statt der Leistung kann er nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AGB geltend machen. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

(5) Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung gehindert durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände, z.B. Feuer oder andere Naturgewalten, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

7. Preise und Zahlungen

(1) Die Angebots- und Listenpreise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kostenloser Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Besteller und ohne Mehrwertsteuer.

(2) Sind feste Preise vereinbart und ändern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die für unsere Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zölle usw. insgesamt nicht unerheblich, so wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Scheitern die Verhandlungen, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.

(3) Sofern wir nach Ziffer 3 (4) zur Teilleistung und Teillieferung berechtigt sind, können wir diese bei Auslieferung getrennt berechnen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, können wir die Bearbeitung des restlichen Teils der Bestellung aussetzen.

(4) Wenn eine Abnahme nicht zu erfolgen hat und nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung gleichzeitig mit oder nach der Mitteilung über die Bereitstellung oder nach Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat, erfolgt die Rechnungsstellung zeitgleich oder nach Abnahme.

(5) Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Skonto wird mit 2 % bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Zahlung nicht mit der Begleichung von anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Verzug ist. Wechsel werden nur nach Vereinbarung hereingenommen.

(6) Überschreitet der Besteller das Ziel, so werden unabhängig von einer Mahnung Zinsen in Höhe von 5 % berechnet. Dies gilt nicht, soweit sich der Besteller nach § 320 BGB oder § 641 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(8) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder der Besteller wegen Mängeln der Lieferung die Leistung verweigert oder mit einem Gewährleistungsanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Waren, die in unserem Eigentum stehen, bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, uns gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung. Bei Saldoziehung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo. Im Scheck-Wechselverfahren bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Scheck-Wechselverhältnis bestehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

(3) Soweit nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 10 Abs. 2 dieser AGB bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel oder einer Verletzung unserer Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung mit uns durch den Besteller bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.

12. Erfüllungsort oder Gerichtsstand, Rechtswahlklausel

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an dem sich unsere Niederlassung befindet, in deren Betrieb die Lieferung zur Abholung oder zum Versand bereit gestellt wird. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Hauptsitz.

(2) Gerichtsstand ist in allen Fällen Legden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Besteller gilt deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2) Die Parteien sind verpflichtet, eine Bestimmung, die sich als unwirksam herausgestellt hat, durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, wirksame Regelung zu ersetzen.

14. Datenschutzhinweis

Wir weisen gem. § 33 Abs. 1 BDSG darauf hin, dass die zur sachgerechten Auftragsbearbeitung zwangsläufig erforderlichen Daten erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen geschützt werden.